Den Katastrophenschutzdienst bilden
§ 1 Abs. 2 Landeskatastrophenschutzgesetz (LKatSG):
Eine Katastrophe ist ein Geschehen, das Leben oder Gesundheit zahlreicher Menschen, die Umwelt, erhebliche Sachwerte oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung in so ungewöhnlichem Maße gefährdet oder schädigt, dass es geboten erscheint, ein zu seiner Abwehr und Bekämpfung erforderliches Zusammenwirken von Behörden, Stellen und Organisationen unter die einheitliche Leitung der Katastrophenschutzbehörde zu stellen.
Gefahrenabwehr im Katastrophenfall ist eine staatliche Aufgabe der Länder. Diese haben sie den Kreisen und den Bürgermeisterämtern der Stadtkreise übertragen. Der Bund wird unterstützend und ergänzend tätig.
Zuständig für die Erfüllung der staatlichen Aufgabe Katastrophenschutz sind
Die Katastrophenschutzbehörden treffen alle Vorbereitungen für den Fall von Katastrophen; d.h. sie stellen einen funktionstüchtigen Katastrophenschutzdienst auf und erstellen Katastropheneinsatzpläne zum Schutz der Bürger.
Die Vollzugsaufgaben des Katastrophenschutzes werden nicht von den Katastrophenschutzbehörden selbst, sondern von speziell ausgebildeten Einsatzkräften ausgeübt. Diese sind überwiegend Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes die zur unmittelbaren Bekämpfung von Katastrophen vorsorglich aufgestellt wurden.
Dem Regirungsbezirk Stuttgart stehen dafür ehrenamtliche Helfer zur Verfügung. Sie sind nach folgenden Fachaufgaben gegliedert:
Tritt eine Katastrophe ein, wird ihre Bekämpfung durch die Katastrophenschutzbehörden eingeleitet. Hierbei erfolgt eine Zusammenfassung von allen Hilfsmöglichkeiten des Katastrophenschutzdienstes (Feuerwehr, Hilfsorganisationen) den im Katastrophenschutz mitwirkenden Behörden, Einrichtungen und Stellen des Landes und den Einrichtungen des Bundes (insbesondere Bundeswehr und Technisches Hilfswerk).
Als Teil des Katastrophenschutzdienstes der Feuerwehr setzt sich diese Einheit aus Dienstverpfilchteten Kameraden zusammen. Sie leisten ihren Wehrersatzdienst in der Katastrophenschutz-Bereitschaft über einen Verpflichtungszeitraum von 6 Jahren ab.
Der aktive Katastrophenschutz kann nach Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr neben der beruflichen Aus- und Fortbildung und in der Zeit danach ohne Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses abgeleistet werden.
Voraussetzungen
Bedingungen
Kontakt: Harald Pflüger