Ob Wohnungsbrand oder Verkehrsunfall - Wir sind nicht umsonst mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs: Es zählt jede Sekunde! Leider trifft man bei Einsatzfahrten mit Sondersignal immer wieder auf Verkehrsteilnehmer, die nicht wissen wie sie sich verhalten sollen oder panisch reagieren.
Doch jeder Bürger und Verkehrsteilnehmer sollte noch mehr über Sondersignal wissen...
Viele Autofahrer verhalten sich falsch, wenn im Rückspiegel plötzlich Blaulichter auftauchen. Die häufigste Fehlreaktion: das unvermittelte Abbremsen mitten auf der Fahrbahn. Damit riskieren Sie nicht nur einen Auffahrunfall mit anderen Fahrzeugen, sondern erreichen auch das Gegenteil vom Gewünschten: Sie behindern das Einsatzfahrzeug. Ebenso falsch ist: Unüberlegt rechts ranfahren, womöglich in eine Seitenstraße. Denn woher wissen Sie, ob das Einsatzfahrzeug nicht genau hier abbiegen muss? Besser ist folgender Grundsatz:
Was tun bei Sondersignal?
Warum auch nachts mit Sondersignal?
Vielfach beschweren sich Bürger, insbesondere Anwohner der Gerätehäuser, dass sie Nachts aus dem Schlaf gerissen werden weil die Feuerwehr mal wieder mit Blaulicht und Martinshorn die Strasse entlang jagt.
Wir können das gut verstehen, allerdings ist das Einschalten von Blaulicht und Martinshorn auch zu Ihrem Schutz gedacht. So wird insbesondere in Wohngebieten und den damit verbundenen "Rechts vor Links" - Situationen das Sonder- bzw. Wegerecht in Anspruch genommen um andere Verkehrsteilnehmer zu warnen und damit Unfälle zu vermeiden. Schließlich rechnet kaum ein Verkehrsteilnehmer damit, dass ihnen nachts von einem tonnenschweren Feuerwehrfahrzeug die Vorfahrt genommen wird!
Auszug aus dem § 35 StVO (Sonderrechte):
"Die Einsatzfahrt mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn ist an hoheitliche Aufgaben geknüpft und es ist höchste Eile geboten. Wird nur blaues Blinklicht betätigt, besteht für die anderen Verkehrsteilnehmer kein Zwang, für das Einsatzfahrzeug freie Bahn zu schaffen."
Auszug aus dem § 38 StVO (Wegerechte):
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
Dies bedeutet: Das Wegerecht kann nur durch Blaulicht und Martinshorn in Anspruch genommen werden.
Vielleicht hilft es auch, wenn Sie einmal darüber nachdenken dass die Kameraden der Feuerwehr bis vor einigen Minuten ebenfalls noch im Bett lagen und selig geschlafen haben. Während Sie sich auf die andere Seite drehen und weiter schlafen, sind die Kameraden damit beschäftigt Feuer zu löschen oder verletzte Personen zu retten. Selbst wenn die Kameraden nach dem Einsatz noch die Zeit und Ruhe für ein bisschen Schlaf finden, müssen Sie ebenso wie Sie am nächsten Morgen zur Arbeit!
Als Download finden Sie hier eine ADAC Broschüre. >>Download<<